Mitteldeutsche Urologen

 

 

 

Satzung

 

VEREINIGUNG DER MITTELDEUTSCHEN UROLOGEN 1992

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

1. Der Verein führt den Namen, Vereinigung der Mitteldeutschen Urologen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt; er ist eine Sektion der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.a. Die Vereinigung der mitteldeutschen Urologen dient dem Zweck,

a.a. den wissenschaftlichen Gedankenaustausch der Mitglieder, die Weiterbildung des urologischen Nachwuchses und die Fortbildung der Kollegen in Klinik und Praxis sowie des urologischen Assistenz- und Pflegepersonals zu fördern.

b.b. Für besondere Leistungen auf den Gebieten der wissenschaftlichen Forschung sowie der Fort- und Weiterbildung können Preise verliehen werden.

4.b. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

4.c. Der Satzungszweck soll in erster Linie durch Veranstaltung von

a.a. wissenschaftlichen Kongressen sowie von

b.b. Fort- und Weiterbildungstagungen erreicht werden. Darüber hinaus können Stipendien zur Förderung des urologischen Nachwuchses vergeben werden.

4.d. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.e. Mitglieder oder andere Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

4.f. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Mitgliedschaft und Beiträge

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Junior-Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied kann jeder Urologe/Urologin, Junior-Mitglied jeder Urologe/Urologin in Weiterbildung, assoziiertes Mitglied jede in Klinik oder Praxis mit dem Gebiet der Urologie befasste Person werden. Dem Aufnahme-Antrag ist eine schriftliche Befürwortung durch zwei ordentliche Mitglieder des Vereins beizufügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Zustellung der Mitgliedskarte erfolgt nach Einzahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr. Tritt ein Mitglied in den Ruhestand, so kann es auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand auch andere Mitglieder auf Zeit von der Beitragspflicht befreien. Junior-Mitglieder werden ordentliche Mitglieder, sobald sie ihre Weiterbildung abgeschlossen haben und durch die zuständige Kammer zum Urologen ernannt worden sind.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Ärzte, Gelehrte oder Personen ernannt werden, welche die Urologie in Wissenschaft, Fort- und Weiterbildung oder die Vereinigung in hervorragender Weise gefördert haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

4. Personen aus anderen Fachgesellschaften, welche sich in besonderer Weise um Forschung, Fort- und Weiterbildung in der Urologie oder um die Vereinigung verdient gemacht haben, können zu korrespondierenden Mitgliedern berufen werden. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, jedoch nur mit beratender Stimme.

5. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod

b. durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich mitgeteilt werden muss

c. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen der Vereinigung geschädigt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand bzw. dessen Beauftragten mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 3 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

c. der Beirat.

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 4 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (Schriftführer), dem Schatzmeister und dem jeweiligen Tagungspräsidenten.

2. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

4. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende (Schriftführer) und der Schatzmeister werden auf die Dauer von vier Jahren, der Tagungspräsident zweijährlich gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; Wiederwahl ist möglich.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch eigene Zuwahl ergänzen.

6. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

7. Der Vorstand ist berechtigt, an besonders verdiente Persönlichkeiten für herausragende Leistungen auf den Gebieten der Forschung, der Fort- und Weiterbildung Preise zu verleihen.

 

§ 5 Der Beirat

Der Beirat ist beratendes Gremium des Vorstandes. Er besteht aus dem Vorstand, den ehemaligen Tagungspräsidenten sowie dem gewählten Tagungspräsidenten für die kommende Sitzungsperiode. Der Beirat wird auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Beirates einberufen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt; sie wird vom Vorstand einberufen. Tagungsordnung und –programm werden durch den Vorstand bestimmt.

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen (Poststempel) schriftlich einzuladen.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel aller Vereinsmitglieder dieses unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

a. Wahl des Vorstandes und des zukünftigen Tagungspräsidenten

b. Wahl der Kassenprüfer

c. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

d. Entlastung des Vorstandes

e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten

f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

g. Festsetzung der Beiträge

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder das von ihm bestimmte Vorstandsmitglied.

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

8. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

9.Die Wahl des Vorstandes, des Tagungspräsidenten und der Kassenprüfer erfolgt durch geheime Wahl.

 

§ 7 Niederschrift

Über die Beschlüsse des Vorstandes, des Beirates sowie über Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Protokollführer und dem jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen muss der jeweilige Wortlaut angegeben werden.

 

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung

1. Vorschläge bzw. Anträge zur Änderung der Satzung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

2. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, für eine Auflösung des Vereins eine 4/5-Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Der Wortlaut der geplanten Satzungsänderung ist zusammen mit der Einladung bekanntzugeben.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung der Deutschen Gesellschaft für Urologie e. V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.